Geplanter Gipsabbau der Saint-Gobain Formula GmbH, Walkenried im Gebiet "Rüdigsdorf/Günzdorf"

Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
04.05.2010

K l e i n e A n f r a g e 553
der Abgeordneten Hitzing (FDP)

Geplanter Gipsabbau der Saint-Gobain Formula GmbH,
Walkenried im Gebiet "Rüdigsdorf/Günzdorf"


In der Sitzung des Kreistags Nordhausen am 20. April 2010 haben alle
Fraktionen beschlossen, den geplanten Gipsabbau im Gebiet "Rüdigsdorf/
Günzdorf" durch die Saint-Gobain Formula GmbH abzulehnen, da
sich das Bergwerk in einem einmaligen Gipskarstgebiet befindet, bereits
ausreichend Flächen zum Gipsabbau zur Verfügung stehen und
die Umweltfolgen (Erdfälle) unabsehbar sind. Da auch durch die untere
Naturschutzbehörde Bedenken angemeldet wurden und der Koalitionsvertrag
zwischen den Fraktionen der CDU und der SPD explizit die Verhinderung
neuer Verritzungen im Südharz vorsieht (vgl. II. 15. des Koalitionsvertrags,
S. 43), soll das Vorhaben verhindert werden.


Ich frage die Landesregierung:

1. Sieht die Landesregierung im FFH-Verträglichkeitsprüfungs-Gutachten
vom 9. Mai 2007 und den Nachträgen vom 14. November 2008
und 7. September 2009 den Grundsatz der Integrität und der Vorsorge
zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ausreichend
gewürdigt? Falls nein, warum nicht?

2. Wird eine Umweltverträglichkeitsstudie durch das Bergamt beauftragt?
Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht?

3. Ist der Landesregierung bekannt, ob sich die hydrologischen Verhältnisse
im Berg durch den Abbau ändern können? Falls nein, warum
nicht?

4. Ist der Landesregierung bekannt, dass es durch den Gipsabbau zu
Stressschäden an der Vegetation (Waldbestockung) kommen kann?
Falls nein, warum nicht?

5. Inwieweit wird der Gipskarstwasserleiter durch das Einbringen von
"Versatz" beeinträchtigt?

6. Kann es unter Umständen durch den Abbau zu Erdfällen oder Bergschäden
kommen? Falls ja, was unternimmt die Landesregierung um
dies zu verhindern?

7. Sieht die Landesregierung in den Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Anfahrts-
und Abfahrtswege) einen inakzeptablen Eingriff in das FFHGebiet?
Wenn nein, warum nicht?

8. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den geplanten
Abbau zu verhindern? Falls dies nicht möglich ist, was unternimmt
die Landesregierung um den gefassten Beschluss aller Fraktionen
im Kreistag Nordhausen zu unterstützen?

Hitzing

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage
namens der Landesregierung
mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wie folgt beantwortet:


Zu 1.:
Nach § 33 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
und in einem Europäischen Vogelschutzgebiet grundsätzlich alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen
oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele
maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.
Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sind somit nicht die in der Frage zitierten Grundsätze, sondern
die Frage, ob ein Vorhaben zu solch erheblichen Beeinträchtigungen führen kann. Daher geht auch
die vorliegende FFH-Verträglichkeitsstudie für den Gipsabbau im Feld Rüdigsdorf-Günzdorf nebst ihren Ergänzungen
ausschließlich auf diese Frage ein. Alle weiteren Fragen werden im Genehmigungsverfahren
zu erörtern sein.
Zu 2.:
Im Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung hat sich herausgestellt, dass unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen
ein untertägiger Gipsabbau in dem betreffenden Feld möglich wäre, ohne die Erhaltungsziele
des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes zu gefährden. Um einen solchen Abbau tatsächlich durchführen
zu dürfen, muss das Unternehmen dem Landesbergamt nun einen entsprechenden Betriebsplan zur Zulassung
vorlegen. Dieser steht gegenwärtig noch aus.
Sollte das Unternehmen einen Betriebsplan vorlegen, der die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung
aufgreift, wird dafür voraussichtlich keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, da ein solches
Vorhaben die maßgeblichen Schwellen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher
Vorhaben (UVP-V Bergbau) nicht erreicht. So verlangt die UVP-V Bergbau im Falle eines Tiefbaus
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erst dann, wenn der Flächenbedarf für die Tagesanlagen zehn Hektar
überschreitet oder großflächige Senkungen an der Oberfläche von einem Meter oder mehr zu erwarten sind.
Sollte das Vorhaben im Betriebsplan die Schwellenwerte der UVP-V Bergbau jedoch erreichen, wird nicht
das Landesbergamt eine Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag geben. Dies wäre dann Aufgabe des Vorhabensträgers.
Zu 3.:
Der FFH-Verträglichkeitsstudie war ein hydrogeologisches Gutachten beigefügt. Danach liegt das geplante
Abbauvorhaben nicht im Grundwasserbereich. Die bergmännischen Arbeiten greifen nicht in das hydrogeologische
System, bestehend aus Grundwasserleitern und Grundwasserstauern, ein.
Zu 4.:
Nach dem hydrogeologischen Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsstudie ist ein Bereich bis etwa 4,5 Meter
unter Geländeoberkante für die Wasserversorgung der Vegetation relevant. Da zu erwarten ist, dass das
Unternehmen in seinem Betriebsplan einen Mindestabstand von zehn Meter zur Geländeoberkante vorsehen
wird, sind somit vorhabensbedingte Trockenschäden (z. B. durch mit der Bewetterung im Zusammenhang
stehende Verdunstungsprozesse) an der Vegetation nicht zu erwarten.
Zu 5.:
Ob der vorgesehene Abbau mit Versatz geführt werden wird und, wenn ja, welche Versatzmaterialien zum
Einsatz kommen werden, ist noch unbekannt. Wie zu Frage 4 ausgeführt, wird das hydrogeologische System
(die Gipskarstwasserleiter eingeschlossen) weder durch die bergmännischen Arbeiten selbst noch durch
das gegebenenfalls vorzusehende Einbringen von Versatz beeinträchtigt.
Zu 6.:
Erdfälle und Dolinen sind Ergebnisse subrosiver Prozesse, d. h., sie entstehen durch natürliche Auslaugung
wasserlöslicher Gesteine. Diese Prozesse laufen ohne das Zutun des Menschen ab. Erdfallstrukturen sind
für das betreffende Gebiet charakteristisch und werden dort auch weiterhin auftreten.
Bergbaubedingte Durchbrüche an die Tagesoberfläche infolge des Anfahrens von mit Erdmassen gefüllten
alten Dolinen können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Etwaigen Schäden durch solcherart "leerlaufende"
Dolinen bzw. Schlotten können jedoch technologische Sicherungsmaßnahmen entgegengesetzt
werden.

Zu 7.:
Im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurden LKW-Fahrten in der Zeit wochentags zwischen
07.00 Uhr und 16.00 Uhr angenommen. Unter Einbeziehung der Leerfahrten wurde mit zwölf Fahrten
am Tag gerechnet. Bei strikter Beachtung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist
durch LKW-Verkehr dieses Ausmaßes nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Nr. 6
respektive des Vogelschutzgebietes Nr. 2 zu rechnen.
Zu 8.:
Da derzeit noch kein Betriebsplan für den vorgesehenen Gipsabbau vorliegt, kann dessen rechtliche Zulässigkeit
noch nicht abschließend beurteilt werden. Erst nach der Einreichung der Betriebsplanunterlagen
können die weiteren Verfahrensschritte festgelegt werden. Dies wurde auch im Ergebnis einer Beratung mit
dem Landrat und der unteren Naturschutzbehörde am 27. April 2010 einvernehmlich festgestellt.


Reinholz
Minister

 

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