Zahlungsmoral bei öffentlichen Auftraggebern
Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
03.11.2010
K l e i n e A n f r a g e 1019
der Abgeordneten Hitzing und Bergner (FDP)
Zahlungsmoral bei öffentlichen Auftraggebern
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Zahlungsmoral der öffentlichen Auftraggeber in Thüringen (unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung) und wie begründet sie diese Auffassung? Welche Probleme sieht sie bei Kreisen und Gemeinden und deren Unternehmen?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, ungerechtfertigten Zahlungsverzug in der Landesverwaltung nachhaltig abzustellen?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auf eine verbesserte Zahlungsmoral bei kommunalen Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen öffentlichen bzw. privaten Rechts hinzuwirken? Welche Maßnahmen wurden bzw. werden bereits ergriffen?
4. Welche Fälle, in denen ein Zahlungsverzug öffentlicher Auftraggeber gemäß Frage 1 erhebliche Auswirkungen auf den Auftragnehmer hatte, sind der Landesregierung in den letzten fünf Jahren bekannt geworden? Wie wurde darauf reagiert? (bitte nach Jahren, Auftraggebern und Maßnahmen aufschlüsseln)
5. Welche Fälle von Insolvenzen oder Entlassungen, die mit einer schlechten Zahlungsmoral der öffentlichen Auftraggeber in Thüringen gemäß Frage 1 begründet wurden, sind der Landesregierung aus den letzten zehn Jahren bei Thüringer Unternehmern bekannt und wie wurde darauf reagiert (bitte nach Jahren, Auftragnehmer und Maßnahmen aufschlüsseln)?
Hitzing, Bergner
Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung
mit Schreiben
vom 7. Dezember 2010 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Es liegen der Landesregierung keine Informationen vor, die Rückschlüsse auf eine schlechte Zahlungsmoral
bzw. ungerechtfertigten Zahlungsverzug der öffentlichen Auftraggeber (Landesregierung oder kommunale
Gebietskörperschaften) zulassen.
Rechnungen, die aus öffentlichen Aufträgen resultieren, werden je nach Vertrag pünktlich zum Fälligkeitstermin
bezahlt. Überschreitungen des in der Rechnung genannten Zahlungszieles gibt es z.B. im Baubereich
nur, wenn die Zahlungsvorrausetzungen nicht vollständig vorliegen, insbesondere dann, wenn Qualitätsmängel bestehen oder wenn die zu prüfenden Rechnungen einschließlich der die Zahlungen begründenden
Unterlagen nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Rechnungen mit vorgenannten Mängeln
werden jedoch nicht fällig. Die Zeitspanne zwischen dem Eingehen der Rechnung und der Zahlungsanweisung
wird durch den jeweiligen Vertrag bestimmt.
Bei den kommunalen Gebietskörperschaften handelt es sich um eigenständige Körperschaften (juristische
Personen) mit kommunalem Selbstverwaltungsrecht.
Zu 2.:
Das Thüringer Finanzministerium regelt im Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung für das jeweilige
Haushaltsjahr die Grundsätze für die Einnahmen und Ausgaben des Landes. Danach sind alle Zahlungsvorteile
(z.B. Skonti und Rabatte) zu nutzen. Da Skonto regelmäßig nur zu erlangen ist, wenn die Zahlung
innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, ist der Geschäftsgang bei den Dienststellen entsprechend zu gestalten
und bei der Auftragsvergabe eine ausreichende Zahlungsfrist zu vereinbaren.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) dürfen Ausgaben nur soweit und
nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Diese
Regelung verhindert eine Zahlung vor Fälligkeit, da diese aus Landessicht aufgrund des Zinsverlustes
unwirtschaftlich ist. Die Verpflichtung zur Zahlung ab Fälligkeit einer Forderung ist davon jedoch unbeeinträchtigt.
Es gelten die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Zahlungen aus dem
Landeshaushalt werden in § 70 ff. ThürLHO ausreichend geregelt, um einen ungerechtfertigten Zahlungsverzug
zu vermeiden.
Gemäß § 70 ThürLHO werden alle Zahlungen von der Landeshauptkasse geleistet. Die die Zahlung auslösende
Anordnung und deren Fälligkeit werden durch das zuständige Ressortministerium oder die von ihm
ermächtigten Dienststellen entsprechend den vertraglichen Rahmenbedingungen im System zur Bewirtschaftung
"HAMASYS" veranlasst. Das System überwacht die fristgerechte Auszahlung.
Die Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen obliegt nach § 9 Abs. 2 ThürLHO dem Beauftragten für
den Haushalt.
Weiterhin betont die für Thüringen geltende Vergabe-Mittelstandsrichtlinie in ihrer Fassung vom 24. Februar
2009 in Nr. 8, dass die öffentlichen Auftraggeber aufgefordert sind, die geltenden Zahlungsfristen strikt einzuhalten.
Auf die Erhöhung des Zinssatzes bei Zahlungsverzug als Maßnahme zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges
wird dabei ausdrücklich hingewiesen.
Zu 3.:
Möglichkeiten auf eine verbesserte Zahlungsmoral bei kommunalen Gebietskörperschaften hinzuwirken, sind
nicht ersichtlich. Das privatrechtliche Handeln der Kommunen ist ihrem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen
und unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht nach § 117 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO).
Zu 4.:
Der Landesregierung sind in den letzten fünf Jahren keine Fälle bekannt geworden, in denen ein Zahlungsverzug
öffentlicher Auftraggeber gemäß Frage 1 erhebliche Auswirkungen auf den Auftragnehmer hatten.
Zu 5.:
Der Thüringer Landesregierung sind aus den letzten zehn Jahren keine Fälle bekannt, in denen ein Zahlungsverzug
zu Entlassungen beim Auftragnehmer oder sogar zu dessen Insolvenz geführt hätte.
Walsmann
Ministerin

