Deutschlandstipendien für Studierende an staatlichen Berufsakademien im Freistaat Thüringen
M ü n d l i c h e A n f r a g e
der Abgeordneten Hitzing (FDP)
Deutschlandstipendien für Studierende an staatlichen
Berufsakademien im Freistaat Thüringen
Mit dem Deutschlandstipendium fördert die Bundesregierung seit dem
Sommersemester 2011 Studierende aller staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland mit Ausnahme von Studierenden an Hochschulen in Trägerschaft des Bundes. Eine staatlich anerkannte Hochschule
definiert sich nach den jeweiligen Gesetzen in den Bundesländern. Nach
dem Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) handelt es sich bei
den beiden staatlichen Berufsakademien in Thüringen mit Sitz in Gera
und Eisenach nach § 1 Abs. 2 ThürBAG um Bildungseinrichtungen im
tertiären Bereich, nicht aber um Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Thü-
ringer Hochschulgesetzes (ThürHG). Aus diesem Grund werden in Thü-
ringen Studierende der staatlichen Berufsakademien, im Gegensatz zu
Studierenden an staatlichen Berufsakademien in anderen Bundesländern, nicht über das Deutschlandstipendium gefördert.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Situation, dass Studierende
an den staatlichen Berufsakademien in Thüringen im Gegensatz zu
Studierenden an staatlichen Berufsakademien in anderen Bundesländern nicht über das Deutschlandstipendium gefördert werden dürfen?
2. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung für die dargelegte rechtliche Ungleichbehandlung von Studierenden an staatlich anerkannten Hochschulen und staatlichen Berufsakademien in
Thüringen?
3. Plant die Landesregierung eine rechtliche Gleichstellung von Studierenden an den staatlichen Berufsakademien in Thüringen mit den
Studierenden an den staatlich anerkannten Hochschulen, um eine
Förderung über das Deutschlandstipendium zu ermöglichen?
Hitzing
Prof. Dr. Deufel, Staatssekretär:
Vielen Dank, Herr Präsident. Verehrte Abgeordnete
des Thüringer Landtags, die Mündliche Anfrage der
Abgeordneten Hitzing, die Herr Koppe vorgetragen
hat, beantworte ich namens der Landesregierung
wie folgt:
Zu Frage 1: Entsprechend der Entscheidung des
Bundesgesetzgebers werden nach § 1 Stipendienprogramm-Gesetz Stipendien nur an begabte Studierende der staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen in Deutschland - mit Ausnahme der
Hochschulgesellschaft des Bundes -, die herausragende Leistungen im Studium oder Beruf erwarten
lassen oder bereits erbracht haben, vergeben. Die
Staatliche Studienakademie im Freistaat Thüringen
ist - wie übrigens alle anderen staatlichen Schulen,
Akademien und Berufsakademien in der Bundesrepublik Deutschland - keine Hochschule. Das ist keine Thüringer Spezialität. Deshalb gibt es entgegen
der Aussage der Fragestellung keine Studierenden
an staatlichen Berufsakademien, die ein Deutschlandstipendium erhalten. Soweit die Fragestellung
auf die tertiären Bildungseinrichtungen in BadenWürttemberg abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass
die aus den ehemaligen Berufsakademien im Land
Baden-Württemberg hervorgegangenen Bildungseinrichtungen jetzt duale Hochschulen und damit
echte Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes Baden-Württembergs sind.
Zu Frage 2: Der Bundesgesetzgeber hat die Vergabe der Stipendien nach dem StipendienprogrammGesetz auf Studierende von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen beschränkt. Da die
Thüringer Berufsakademien jedoch keine Hochschulen im Sinne des Hochschulrechts sind, liegt
aus Sicht der Landesregierung auch keine rechtliche Ungleichbehandlung vor.
Zu Frage 3 ist schlicht zu erklären, nein, weil - das
darf ich ergänzen an der Stelle - es hier nicht um eine Gleichstellung von Studierenden gehen kann.
Es müsste um eine Gleichstellung der Einrichtungen gehen, an denen die Studierenden studieren. Das wäre, wie oben erwähnt, nur auf dem Wege der Umdefinition in duale Hochschulen möglich,
die wir derzeit nicht vorsehen.

